§ 16 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 16.

(1) Für jede Wassergenossenschaft, Wasserwerksgenossenschaft und jeden Wasserverband ist ein besonderes Blatt nach dem Muster in Anlage C anzulegen und am Schluß des Wasserbuches in einen dreiteiligen Anhang einzureihen.

(2) Jeder Teil des Anhanges erhält als Inhaltsübersicht ein Vorschlagblatt nach der Vorschrift des § 6. Auf dem weißen Papierschild sind die Bezeichnung des Anhangteiles und seine Postzahlen anzugeben.

(3) Für Postzahl und Blattnummer finden die Vorschriften des § 10 sinngemäße Anwendung; es sind jedoch für Einlageblätter nach Anlage C Postzahlenreihen zu wählen, die Verwechslungen mit den Postzahlen der Einlageblätter für Wasserbenutzungsrechte ausschließen.

(4) In der Spalte „Anmerkungen“ sind die Postzahlen der einer Genossenschaft zustehenden Wasserbenutzungsrechte unter Hinweis auf die in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunden und Pläne anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129851

alte Dokumentnummer

N8194839243L

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