§ 16 WA-Durchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1996

Strafbestimmungen

§ 16.

(1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union lebende Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erwähnt sind, oder ein durch eine nach § 8 dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung gleichgestelltes Exemplar ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 10 dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Exemplare einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, zu kommerziellen Zwecken vorführt oder zum Zwecke der Verbreitung lagert.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen zu erklären.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 Finanzstrafgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010976

Dokumentnummer

NOR12139482

alte Dokumentnummer

N8199654581J

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