§ 16 VRV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 16.

(1) Die nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:

  1. 1. die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
  2. 2. die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
  3. 3. die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.

Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

(3) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:

  1. 1. die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
  2. 2. die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
  3. 3. die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.

Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

(4) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.

(5) Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. § 6 Abs. 8 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Einzahlung, Ergebnisrechnung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175450

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