§ 16 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Vermögens- und Schuldenrechnung

§ 16

(1) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit – das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden – haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, einen Vermögens- und Schuldennachweis zu führen, in dem als Aktiva zumindest

(2) Für die sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu führen, in welchen die Anschaffungs- und Herstellungskosten und die Abschreibungen darzustellen sind.

(3) Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt für ihren Bereich eine Regelung überlassen.

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