§ 16 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

§ 16.

(1) Für Bestimmungsbetriebe gemäßAnlage 8 im Gebiet der Anlage 2 dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.

(2) Bestimmungsbetriebe gemäßAnlage 8 in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der Bewilligung (Zulassung) mit Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage 8 angeführten Zulassungsbedingungen des Unionsrechts erfüllt werden. Die bewilligten Betriebe sind vom Landeshauptmann im VIS zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch die Amtstierärztin oder den Amtstierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die in der Anlage 8 genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom verantwortlichen Unternehmer die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

Schlagworte

Zulassungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219877

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