§ 16 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Zulassung von Bestimmungsbetrieben

§ 16.

(1) Für Bestimmungsbetriebe gemäßAnlage 9 im Gebiet der Anlage 2 dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.

(2) Bestimmungsbetriebe gemäß Anlage 9 in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der bescheidmäßigen Bewilligung (Zulassung) durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage 9 angeführten Zulassungsbedingungen des Gemeinschaftsrechts erfüllt werden. Die bewilligten Betriebe sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend im Wege des Landeshauptmannes zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch den Amtstierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die in der Anlage 9 genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(3) Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedsstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom Verfügungsberechtigten die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.

Schlagworte

Zulassungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103481

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