§ 16 VetMed-StG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiengang

§ 16.

(1) Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums, die Anfertigung und Approbation einer Dissertation sowie die Ablegung eines Rigorosums.

(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Prüfungsfächer des Diplomstudiums zu entnehmen. Mit Zustimmung des zuständigen Organs der Universität kann das Thema auch einem verwandten Fach entnommen werden, sofern dieses an einer anderen Universität durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist. Diesfalls hat das zuständige Organ der Universität einen der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum zweiten Begutachter zu bestellen.

(3) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 24 Wochenstunden insbesondere aus folgenden Fächern vorzusehen:

  1. 1. Wissenschaftstheorie;
  2. 2. Biometrie, Statistik und wissenschaftliche Dokumentation;
  3. 3. Geschichte der Veterinärmedizin;
  4. 4. Dissertationsfach.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009896

Dokumentnummer

NOR12124876

alte Dokumentnummer

N7199327954J

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