Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiengang
§ 16.
(1) Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates sind die Absolvierung des Doktoratsstudiums, die Anfertigung und Approbation einer Dissertation sowie die Ablegung eines Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist einem der Prüfungsfächer des Diplomstudiums zu entnehmen. Mit Zustimmung des zuständigen Organs der Universität kann das Thema auch einem verwandten Fach entnommen werden, sofern dieses an einer anderen Universität durch einen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist. Diesfalls hat das zuständige Organ der Universität einen der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum zweiten Begutachter zu bestellen.
(3) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplanes Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens 24 Wochenstunden insbesondere aus folgenden Fächern vorzusehen:
- 1. Wissenschaftstheorie;
- 2. Biometrie, Statistik und wissenschaftliche Dokumentation;
- 3. Geschichte der Veterinärmedizin;
- 4. Dissertationsfach.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124876
alte Dokumentnummer
N7199327954J
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