§ 16.
Natürliche Personen können zu öffentlichen Verwaltern nur dann bestellt werden, wenn sie
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
 - b) das 24. Lebensjahr vollendet haben,
 - c) unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit und auch im übrigen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte bieten und
 - d) die Voraussetzung zur Führung der ihnen anvertrauten Unternehmungen unter Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen.
 
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10000250
Dokumentnummer
NOR12004682
alte Dokumentnummer
N11953124210
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