§ 16 VerGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Dokumentation

§ 16.

Soweit sich aus der Datenanwendung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062688

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