Überprüfung der Verbrennungsanlagen
§ 16.
(1) Der Betreiber hat die in Betrieb befindliche Verbrennungsanlage einmal jährlich durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und des Genehmigungsbescheids überprüfen zu lassen. Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung der Verbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Meßstellen, der automatisch registrierenden Meßgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Meßwerte und des Betriebstagebuches.
(2) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund auszustellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Verbrennungsanlage mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(3) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfungstätigkeit Hinweise auf Verstöße gegen diese Verordnung oder den Genehmigungsbescheid, so hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Schlagworte
Probenahmestelle, Regelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR12143116
alte Dokumentnummer
N8199912824Y
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