§ 16 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Überprüfung der Verbrennungsanlagen

§ 16.

(1) Der Betreiber hat die in Betrieb befindliche Verbrennungsanlage einmal jährlich durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und des Genehmigungsbescheids überprüfen zu lassen. Die Überprüfung umfaßt die Besichtigung der Verbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Meßstellen, der automatisch registrierenden Meßgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Meßwerte und des Betriebstagebuches.

(2) Die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat über die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund auszustellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Betreiber der Verbrennungsanlage mindestens sieben Jahre am Standort aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfungstätigkeit Hinweise auf Verstöße gegen diese Verordnung oder den Genehmigungsbescheid, so hat die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt diese unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Schlagworte

Probenahmestelle, Regelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143116

alte Dokumentnummer

N8199912824Y

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