Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
§ 16
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist bei Verfahren gemäß §§ 14 und 15 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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