Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage
Bewertung von Betriebsvermögen
§ 16.
(1) Der Einbringende hat das in § 15 genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung).
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, die nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
(3) Alle nicht unter Abs. 2 fallenden Personen können vorbehaltlich des Abs. 4 in folgenden Fällen für das dort genannte Vermögen an Stelle des Wertansatzes nach Abs. 1 den Wertansatz nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 wählen:
- 1. Bei der Einbringung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteilen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, in inländische übernehmende Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 1).
- 2. Bei der Einbringung des in Z 1 genannten Vermögens in ausländische übernehmende Körperschaften (§ 12 Abs. 4 Z 2).
(4) Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:
- 1. Der jeweils nach Abs. 1 bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
- 2. Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Abs. 1 oder unter Abs. 2, ist abweichend von Z 1 für sämtliche Mitunternehmer Abs. 1 maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Abs. 2 fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Abs. 3 fallenden Mitunternehmer § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.
(5) Abweichend von § 14 Abs. 2 können Entnahmen, Einlagen und Vorsorgen für Verpflichtungen des einbringenden (Mit)Unternehmers in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen werden. Voraussetzung ist, daß dies in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Aktiv- oder Passivpost berücksichtigt wird. § 14 Abs. 2 gilt weiters nicht für Gewinnausschüttungen und Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in dem im ersten Satz genannten Zeitraum.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Verrechnungsverbindlichkeit, Aktivpost
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Gesetzesnummer
10004679
Dokumentnummer
NOR12050990
alte Dokumentnummer
N3199110204Y
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