§ 16 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2000

§ 16

— Reaktionszeit beim Auskunftsdienst

(Anm.: § 16.)Die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von zehn Sekunden nicht überschreiten.

(2) Die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von 20 Sekunden nicht überschreiten.

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