§ 16
— Reaktionszeit beim Auskunftsdienst
(Anm.: § 16.)Die Reaktionszeit beim kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von zehn Sekunden nicht überschreiten.
(2) Die Reaktionszeit beim nicht kostenpflichtigen Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von 20 Sekunden nicht überschreiten.
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