Besoldung
§ 16
(1) § 16.Für die Besoldung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.
(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt
- 1. für das Mitglied die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5,
- 2. für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.
(3) Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.
(4) Für die Einstufung eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.
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