Einweisung
§ 16
(1) Auf Grund des Gerichtsbeschlusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Anzuhaltenden in eine Krankenanstalt einzuweisen.
(2) Wenn und solange sich der Anzuhaltende nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses entsprechend den ihm obliegenden Verpflichtungen verhält, darf der Kranke auf Grund des Gerichtsbeschlusses nicht in eine Krankenanstalt eingewiesen werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Gericht von der Einweisung zu verständigen.
(4) Die Zeit, während der die Bezirksverwaltungsbehörde von der Einweisung des Anzuhaltenden absieht, ist in die durch den Gerichtsbeschluß für zulässig erklärte Dauer der Anhaltung nicht einzurechnen.
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