§ 16 TKZVO 2009

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Ersatz der Kennzeichnung

§ 16

(1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Besteht die Ersatzkennzeichnung aus einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen gemäß § 25, so haben beide Kennzeichen mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode und einen individuellen Code aus neun Ziffern ausweisen, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde. Erfolgt die Ersatzkennzeichnung mittels eines elektronischen Kennzeichens gemäß § 27, so hat eine Umkennzeichnung gemäß § 15 Abs. 4 zu erfolgen.

(2) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(3) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

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