Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2023
Evaluierung
§ 16.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, der Österreichischen Tierärztekammer und der Gewerkschaft der Privatangestellten ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Tierärztliche Ordinationsassistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2023
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204579
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