§ 16 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Leistende Stellen

§ 16.

(1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt.

(2) Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung einer Leistung mit, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle. Wirken mehrere Einrichtungen an der Abwicklung eines Teiles der Leistung mit, von der jede einzelne als leistende Stelle anzusehen ist, gilt jede Einrichtung im Ausmaß des jeweils abgewickelten Betrages als leistende Stelle.

(3) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143279

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