Teilnahmeverträge
§ 16.
Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
- 2. Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
- 3. Zahlungsmodalitäten;
- 4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
- 5. Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2023
Gesetzesnummer
20012139
Dokumentnummer
NOR40250034
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