§ 16 SVRG

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2023

Teilnahmeverträge

§ 16.

Verträge zwischen der Abwicklungsstelle und den Bietern haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien;
  2. 2. Übermittlung von für die Abwicklung der Vergütung erforderlichen Daten und einzuhaltende Datenformate;
  3. 3. Zahlungsmodalitäten;
  4. 4. Störungen in der Vertragsabwicklung, Haftung und Rückabwicklung;
  5. 5. Rückforderungsmechanismus im Falle von Überkompensation.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012139

Dokumentnummer

NOR40250034

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