§ 16 Studienrichtung – Medizin

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Durchführungsbestimmungen

§ 16.

(1) Die Studienordnung für das Studium der Medizin ist auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung des in diesem Bundesgesetz geregelten Studiums ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

(3) Im Hochschulbericht gemäß § 44 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten, wieweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Durchführung des Medizinstudiums bewährt haben.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119404

alte Dokumentnummer

N7197331258L

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