§ 16 Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.1972

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung

§ 16.

(1) Die Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung setzt voraus:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 12 Abs. 2 lit. d;
  3. c) die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;
  4. d) die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119277

alte Dokumentnummer

N7197231119L

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