§ 16 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 16.

(1) § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und § 15 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 720/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.

(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dem auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze für die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119085

alte Dokumentnummer

N7197130957L

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