§ 16 Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zweite Diplomprüfung

§ 16.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (§ 10 Abs. 3 lit. a);
  2. b) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte erste betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;
  3. c) der gemäß § 10 Abs. 3 lit. b gewählte zweite betriebswirtschaftliche Schwerpunktbereich;
  4. d) für die Angewandte Betriebswirtschaft relevante Teile der Volkswirtschaftstheorie und der Volkswirtschaftspolitik (§ 10 Abs. 3 lit. c);
  5. e) Englisch (Wirtschaftssprache) (§ 10 Abs. 3 lit. e);
  6. f) das gemäß § 10 Abs. 3 lit. f gewählte Fach.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Prüfung aus jedem Prüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsfach hat jeweils höchstens drei Monate zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt den positiven Abschluß des schriftlichen Prüfungsteiles aus dem jeweiligen Prüfungsfach voraus.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 422/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10009558

Dokumentnummer

NOR12121207

alte Dokumentnummer

N7198412537L

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