4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg Allgemeine Voraussetzungen
§ 16
§ 16. Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- 1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),
- 2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und
- 3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
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