§ 16.
(1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 2, des § 7 Abs. 3, des § 10 Abs. 7, des § 10a Abs. 6 oder einer Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die vorsätzliche Unwirksammachung einer Plombierung herbeiführt oder gemäß § 10a Abs. 2 vorgeschriebene Auflagen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften gerichtlich zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 80 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Verwaltungsausschuß von den Entscheidungen über Strafanzeigen gemäß Abs. 1 Mitteilung zu machen.
(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Verwaltungsausschuß zu und sind gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068777
alte Dokumentnummer
N5195621468L
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