§ 16 StbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 16.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

  1. 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
  2. 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
  1. a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§2 Abs.2 NAG) oder
  2. b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
  3. c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§95 FPG) ist;
  1. 3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;
  2. 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §33 Fremder ist und
  3. 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

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