§ 16 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen

§ 16.

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß § 4 Abs. 3 die Zulassungsurkunde nicht als Gemeinschaftszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie von dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss als gleichwertig anerkannt wurden.

(3) Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund einer Empfehlung des gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschusses einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Gemeinschaftszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine gleichwertige Sicherheit bieten.

(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen. Der Europäischen Kommission ist die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen, die aufgrund von Entscheidungen des Ausschusses gemäß Abs. 2 und Abs. 3 erteilt wurden, mitzuteilen.

(5) Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich dem gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG eingerichteten Ausschuss vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106097

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