Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 16.
(1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 12 bis 14 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 12 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40061429
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