§ 16 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 16

Inhalt der Darlehnswerbeschriften und der Antragsformblätter der Bank

In den von der Schiffspfandbriefbank verwendeten Darlehnswerbeschriften sowie in ihren Antragsformblättern sollen alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über die Abzüge zugunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn der Abzahlung und über die Rückzahlung wiedergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145053

alte Dokumentnummer

N9194312080I

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