§ 16 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1964

§ 16.

Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. 1, 3 oder 4, der §§ 3 oder 4 Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3 oder 4, oder des § 6 oder des § 8a zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20, bis 26 des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 531/1923 gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 531/1923

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129574

alte Dokumentnummer

N8193737734L

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