Richteramtsprüfung.
§ 16
(1) § 16.Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivil- und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind die Sammlungen von Entscheidungen, Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind:
- 1. das Privatrecht;
- 2. das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht;
- 3. das zivilgerichtliche Verfahren;
- 4. das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes;
- 5. die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
- 6. die Grundzüge des Verfassungs-, Verwaltungs- und des Finanzrechtes sowie des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
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