Richteramtsprüfung.
§ 16
(1) § 16.Durch die Richteramtsprüfung sollen die für den Gerichtsdienst nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Fähigkeit des Kandidaten zur gewandten und richtigen rechtlichen Beurteilung und Entscheidung von Zivil- und von Straffällen nachgewiesen werden.
(2) Die Richteramtsprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie hat mit der schriftlichen Prüfung zu beginnen.
(3) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind zwei an Hand von Gerichtsakten unter Aufsicht zu verfassende Klausurarbeiten über je ein Thema aus dem Zivilrecht und dem Strafrecht. Diese Arbeiten sind an zwei verschiedenen Tagen innerhalb eines Zeitraumes von längstens je zehn Stunden anzufertigen. Dem Kandidaten ist die Benützung der Gesetzesausgaben und der literarischen Behelfe gestattet; ausgenommen sind Sammlungen von Musterbeispielen und Formularbücher.
(4) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind:
- 1. das Bürgerliche Recht einschließlich des Internationalen Privatrechtes sowie das Arbeits- und Sozialrecht;
- 2. das Handels-, Wechsel- und Scheckrecht, das Immaterialgüterrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz;
- 3. das zivilgerichtliche Verfahren einschließlich des Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrechtes;
- 4. das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einschließlich des Strafvollzugsrechtes sowie der Grundzüge der Kriminologie;
- 5. die Verfassung und die innere Einrichtung der Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz;
- 6. das Verfassungsrecht, die Verfassungs- und die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Grundzüge des Verwaltungs- und des Finanzrechtes;
- 7. das Dienstrecht der Richter unter Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechtes der anderen Bundesbediensteten;
- 8. Verfahrensleitung und Verhandlungsführung durch den Richter sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich und soll mindestens zwei Stunden dauern. Die gleichzeitige Vornahme der Prüfung ist nur mit zwei Kandidaten zulässig; in diesem Falle soll die Prüfung mindestens drei Stunden dauern.
(6) Hat der Kandidat das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, erlangt, so ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der mündlichen Prüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien.
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