§ 16 RfG Anforderungs-V

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.2019

§ 16.

(1) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. c sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 15 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf derx-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität Pmax dargestellt):

Abbildung 8: P-Q/Pmax-Profil von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D unterhalb der Maximalkapazität

(2) Im ArbeitsbereichP < 0,2 Pmax darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich jedoch nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 8).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2023

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213346

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