§ 16 Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe

Alte FassungIn Kraft seit 05.1.1985

Durchführung zusätzlicher mündlicher Teilprüfungen

§ 16.

Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Z 1 und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache“ - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025

Gesetzesnummer

10009579

Dokumentnummer

NOR12121373

alte Dokumentnummer

N7198510665Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)