Durchführung zusätzlicher mündlicher Teilprüfungen
§ 16.
Die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Z 1 und die mündliche Jahresprüfung sind im Rahmen der mündlichen Prüfung des betreffenden Prüfungskandidaten abzulegen. Dem Prüfungskandidaten sind - ausgenommen in „Lebender Fremdsprache“ - zwei Aufgaben schriftlich zur Wahl vorzulegen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 8 und 11 bis 19 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2025
Gesetzesnummer
10009579
Dokumentnummer
NOR12121373
alte Dokumentnummer
N7198510665Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)