3. Unterabschnitt Durchführung der Prüfungen (der Teilprüfungen) Durchführung der Vorprüfung
§ 16.
§ 15 Abs. 2 erster Satz, § 20 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 21 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 bis 9 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß
- 1. die Vorprüfung gemäß § 32 nur eine mündliche Prüfung über ein Prüfungsgebiet umfaßt und
- 2. Vorsitzender gemäß § 9 Abs. 2 der Schulleiter ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124715
alte Dokumentnummer
N7199326967J
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