§ 16 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

§ 16.

(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, sind - soferne sie nicht auf Grund einer Lehrvertragsänderung in die Ausbildung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“ eintreten - bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit nach den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und bei ihrer Lehrabschlußprüfung gemäß der Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 212/1976, zu prüfen.

(2) Lehrlingen, die durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Rauchfangkehrer zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12085009

alte Dokumentnummer

N5199530286L

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