zum Außerkrafttreten vgl. § 13 Abs. 4a Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 158/2018 idF BGBl. II Nr. 42/2020
§ 16.
(1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1995 im Lehrberuf Rauchfangkehrer ausgebildet werden, sind - soferne sie nicht auf Grund einer Lehrvertragsänderung in die Ausbildung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“ eintreten - bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit nach den im § 15 Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und bei ihrer Lehrabschlußprüfung gemäß der Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 212/1976, zu prüfen.
(2) Lehrlingen, die durch Lehrvertragsänderung in die Ausbildung auf Grund der „Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung“ überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf Rauchfangkehrer zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
10007645
Dokumentnummer
NOR12085009
alte Dokumentnummer
N5199530286L
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