§ 16.
Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten Hilfsmittel siehe § 14.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und Schreibkräfte siehe § 28.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033869
alte Dokumentnummer
N2198517408R
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