§ 16 RAPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

§ 16.

Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.

1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten Hilfsmittel siehe § 14.

2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und Schreibkräfte siehe § 28.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033869

alte Dokumentnummer

N2198517408R

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