7. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke Allgemeine Bestimmungen
§ 16.
(1) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist die Nettomasse (Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze) maßgeblich. Ist die Nettomasse eines pyrotechnischen Gegenstandes für technische Zwecke nicht bekannt, dann ist es bei einer Bruttomasse bis 50 g mit 20 % der Bruttomasse, bei einer Bruttomasse über 50 g bis 250 g mit 50 % der Bruttomasse und bei einer Bruttomasse über 250 g mit 100 % der Bruttomasse anzunehmen.
(2) Eine gemeinsame Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I bis IV mit pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke ist zulässig. Dabei darf die jeweilige Höchstlagermenge gemäß den §§ 17 bis 19 nicht überschritten werden.
(3) Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß § 17 gelagert sein.
(4) Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände müssen unabhängig von der Nettomasse des Einzelgegenstandes gemäß § 18 gelagert sein.
(5) Hagelabwehrraketen dürfen nur getrennt nach Sprengköpfen und Raketenrohren gelagert werden, wobei sich Sprengköpfe und Raketenrohre in verschiedenen Lagerräumen befinden müssen.
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