§ 16 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Approbationsprüfungskommission

§ 16.

(1) Die Approbationsprüfungskommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die jeweils von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister ausgewählt werden.

  1. 1. Die bzw. Der Vorsitzende wird aus einem Kreis von zumindest 20 Berufsangehörigen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung seit zumindest fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind, ausgewählt.
  2. 2. Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer werden aus dem Kreis aller Lehrenden an Psychotherapeutischen Fachgesellschaften so ausgewählt, dass jedenfalls nur eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer jenem lehrenden oder organisatorischen Personal der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft angehören kann, in welcher die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die postgraduelle Ausbildung absolviert hat.
  3. 3. Bei der Auswahl der Prüfungskommissionsmitglieder kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Psychotherapiebeirates bedienen.

(2) Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen der Prüfungskommissionsmitglieder gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die bzw. der Betroffene ihre bzw. seine Vertretung zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265980

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