§ 16 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1986

§ 16.

(1) Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.

(2) Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des Antragstellers gelegene Amtshandlung verwaltungsabgaben- und gebührenpflichtig.

(3) Für die Aufnahme von Todesfällen in die Verzeichnisse bedarf es keiner Zustimmung.

(4) In den Verzeichnissen dürfen außer dem Tag und dem Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Tod) nur die Familiennamen und Vornamen der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht (Kind, Ehegatten, Verstorbener), und deren Wohngemeinde (letzte Wohngemeinde des Verstorbenen) angegeben werden; die Anführung der Eltern des Kindes und der Wohnanschrift ist unzulässig.

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