§ 16 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Verantwortlicher

§ 16.

(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als Verantwortlicher können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157697

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