§ 16
(1) § 16.Daneben ist die Österreichische Postsparkasse auch berechtigt, Sparurkunden auszugeben, die auf Überbringer oder auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lauten können.
(2) Geht eine solche Sparurkunde verloren, so hat der Verlustträger dies der Österreichischen Postsparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Kraftloserklärung hat nach den Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.
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