§ 16 PrAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1992

§ 16.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Preisüberwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.

(3) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078402

alte Dokumentnummer

N5199219613J

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