§ 16 PolBEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

IV. ABSCHNITT

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16

(1) § 16.Wer der Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(2) Bei der Bemessung der Strafe ist insbesondere auf die Schwere des den Täter treffenden Vorwurfes und auf die Höhe der nicht mitgeteilten Versicherungsleistung Bedacht zu nehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)