§ 16.
Die Postämter sind berechtigt, Auskünfte abzulehnen oder von der Vorauszahlung der Mehrkosten abhängig zu machen, wenn die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Nachforschungen Kosten verursachen, welche die üblichen Nachforschungskosten übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145886
alte Dokumentnummer
N9195722566L
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