§ 16 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 16.

(1) Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt und den Austritt eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Tagen mittels de Formblattes Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer Woche zwei Abschriften an die Österreichische Apothekerkammer weiterzuleiten.

(2) Die im § 1, Absatz 2, Z 1 und 3, genannten Personen haben über Verlangen der im Absatz 1 genannten Stellen das Magisterdiplom, das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf (allenfalls das Zeugnis über die Aspiranten- oder Tirozinalprüfung), ferner die Zeugnisse und Nachweise über ihre Dienstzeiten und den Nachweis der österreichischen Bundesbürgerschaft in Ur- oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten Urkunden (Abs. 2) an den angemeldeten Pharmazeuten zu übermitteln.

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