Unterbrechung der Ausbildung
§ 16
(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:
- 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
- 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen,
- 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder des Zivildienstes nach den §§ 2, 21 und 21a Zivildienstgesetz 1986 oder
- 4. aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen.
(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet der Direktor/die Direktorin.
(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
(5) Ein/Eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Direktor/die Direktorin festzusetzen.
(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 anzuwenden, sofern hiedurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Direktor/die Direktorin anzurechnen.
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