Streichung
§ 16.
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste zu streichen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine der Voraussetzungen nach §§ 12 und 28 weggefallen ist oder nicht bestanden hat. Die Bundesministerin für Justiz kann eine Prozessbegleiterin oder einen Prozessbegleiter mit Bescheid von der Prozessbegleitungsliste streichen, wenn die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter gegen ihre oder seine Pflichten (§§ 23 bis 27) verstoßen hat. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(2) Darüber hinaus ist die Prozessbegleiterin oder der Prozessbegleiter im Fall ihres oder seines Verzichts oder ihres oder seines Todes von der Prozessbegleitungsliste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Streichung der Eintragung in der Prozessbegleitungsliste nicht offensichtlich vor, so kann die Bundesministerin für Justiz zur Prüfung der Voraussetzungen die Prozessbegleitungskommission befassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265028
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