§ 16 PassG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079191

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