§ 16 Ozon-Meßnetzkonzept

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Sonstige Ausstattung für jedes einzelne Meßnetz

§ 16.

(1) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Ozondaten haben in jedem Meßnetz Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die erforderliche Verfügbarkeit hat deren Anzahl bezüglich

  1. 1. Ozonmeßgeräte 30 vH der Anzahl der Ozonmeßstellen gemäß §§ 1 und 2 sowie der Meßstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 3 des Ozongesetzes, aber zumindest ein Meßgerät und
  2. 2. Datenerfassungseinrichtung sowie Datenübertragungseinrichtung ein Reservegerät je Meßnetz.
  1. zu betragen.

(2) Zur Qualitätssicherung hat ferner ein Ozonmeßgerät, welches als Referenzstandard dient und ein Ozonmeßgerät, welches als Transferstandard dient, vorhanden zu sein. Bei beiden Geräten muß es sich um Geräte handeln, welche nach dem Prinzip der UV-Absorption arbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010714

Dokumentnummer

NOR12136022

alte Dokumentnummer

N8199223633J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)